RS UVS Kärnten 2004/11/17 KUVS-1773/2/2004

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Rechtssatz

Ist der Mandatsbescheid über den Entzug der Lenkberechtigung für drei Jahre in Rechtskraft erwachsen, so bewirkt dies, dass dieser die Sache erledigende Bescheid  bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache begleitet und einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht. Aufgrund der Rechtskraftwirkung kann die mit Bescheid erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich seit Erlassung des Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungsrelevanten Punkten nicht geändert hat. Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid, mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH 19.10.1995, 93/0905/02).

Schlagworte
Mandatsbescheid, Rechtskraft, Führerschein, Führerscheinentzug, entschiedene Rechtssache, Rechtskraftwirkung, idente Sach- und Rechtslage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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