RS UVS Vorarlberg 2004/11/18 1-245/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2004
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Rechtssatz

Der Beschuldigte bringt vor, dass er seine Log-in-Daten seinem Freund auf einem Zettel weitergegeben habe und dieser dann das Fell angeboten habe. Auch wenn dies zuträfe, ändert sich nichts daran, dass der Beschuldigte als Anbieter (Verkäufer) des Felles auf der eBay-Website aufschien. Denn für potentielle Bieter auf der eBay-Website tritt als Anbieter (Verkäufer) eines Artikels nur die über den angegebenen Benutzernamen identifizierbare Person auf. Ob tatsächlich diese Person oder allenfalls eine andere unter Verwendung dieses Benutzernamens einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, wird den potentiellen Bietern nicht bekannt. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen der Beschuldigte bei der Eröffnung seines Mitgliedskontos zugestimmt hat, war er verpflichtet, sein Passwort geheim zu halten. Wenn er seine Benutzerdaten dennoch freiwillig an einen Dritten weiter gegeben hat, so ist ihm vorzuwerfen, dass er die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht im Umgang mit diesen Daten nicht eingehalten hat. Der Beschuldigte hat nicht einmal vorgebracht, dass er nach der Weitergabe seiner Benutzerdaten wenigstens kontrolliert hätte, welche Artikel über sein Mitgliedskonto auf die eBay-Website eingestellt wurden. Der Verwaltungssenat kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten zu vertreten hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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