Wird der Berufungswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin eines Transportunternehmens mit Sitz in Salzburg im Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft in Kärnten vorgeworfen, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung veranlasst zu haben, ohne dem Lenker als Drittstaatsangehörigen eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen, so ist Tatort iS des § 2 Abs 2 VStG der Sitz des Unternehmens in Salzburg, wenn von dort aus die Fahrerbescheinigung beantragt und auch dem jeweiligen Fahrer zur Verfügung gestellt wird bzw die beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung in den Geschäftsräumen des Unternehmers aufbewahrt wird, da eine Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist und als Tatort daher im Zweifel der Sitz des Unternehmens anzunehmen ist. Das Straferkenntnis war wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben. (Aufhebung des Bescheides)