RS UVS Kärnten 2004/11/24 KUVS-1092/7/2004

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Rechtssatz

Hat die Erstinstanz dem Berufungswerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist die richtige Tatzeit vorgehalten, so vermag der Umstand, dass zwischen dem Spruch und der Begründung eines angefochtenen Straferkenntnisses ein Widerspruch bezüglich der Tatzeit besteht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu begründen, zumal nur der Spruch Bindungswirkung entfaltet.

Schlagworte
Verfolgungsverjährung, Tatzeit, richtiger Vorhalt der Tatzeit, Bindungswirkung des Spruches, Spruch des Straferkenntnisses, Begründung des Straferkenntnisses
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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