Hat die Erstinstanz dem Berufungswerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist die richtige Tatzeit vorgehalten, so vermag der Umstand, dass zwischen dem Spruch und der Begründung eines angefochtenen Straferkenntnisses ein Widerspruch bezüglich der Tatzeit besteht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu begründen, zumal nur der Spruch Bindungswirkung entfaltet.