Dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall Maßnahmen gesetzt hätte, welche über die bloße Ablagerung von Abfällen hinausgegangen wären, kann nicht erkannt werden. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Deponie und somit eine Behandlungsanlage errichtet hat, ohne im Besitz der nach § 37 AWG erforderlichen Genehmigung zu sein.