RS UVS Kärnten 2004/12/01 KUVS-1782/2/2004

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Veröffentlicht am 01.12.2004
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Rechtssatz

Wurde der Berufungswerber rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichtes A vom 16.3.2004, wonach der Berufungswerber am 9.11.2003 in B C durch Versetzen einer Ohrfeige am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Trommelfellperforation rechts bewirkt hat, verurteilt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB beging, so ist der Entzug der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten gerechtfertigt, zumal von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden kann. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Lenkberechtigungsentzugsdauer, gerichtliche Verurteilung, Gewalttätigkeit, Aggressivität, fahrlässige Körperverletzung, Straßenverkehr, Konfliktsituation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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