Gemäß § 1 Abs.1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 69/2003 (die Änderung des LMG durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 126/2004 brachte für den Bw jedenfalls keine günstigere Regelung), ist das LMG auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln anzuwenden, wobei unter Inverkehrbringen ua. das Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen ist, sofern es zu Erwerbszwecken erfolgt. Das Inverkehrbringen ist im vorliegenden Fall durch die Lieferung an den Betrieb T erfolgt.
Nach § 19 LMG kann der zuständige Bundesminister zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, dass Lebensmittel nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Als Kennzeichnung, die dem Ausschluss der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information dient, gelten dabei insbesondere der Zeitpunkt der Verpackung, die empfohlene Aufbrauchfrist sowie die Angabe der Bestandteile und enthaltene Zusatzstoffe.
Gemäß § 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.II Nr. 222/2003 (im Folgenden: LMKV), gilt diese Verordnung für alle verpackten Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG (ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 unterliegen), die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach § 3 Abs.1 lit.a LMKV müssen die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein. Die einzelnen Kennzeichnungselemente sind im § 4 LMKV detailliert genannt.
Nach § 74 Abs.5 Z.2 LMG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer ua. den Bestimmungen einer auf Grund des § 19 LMG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Die am 30. April 2004 verwendete Kennzeichnung der Packung des Grillmix, die zweifellos für den Letztverbraucher bestimmt war, entspricht nicht den Anforderungen der LMKV:
am Etikett fehlt ein Mindesthaltbarkeitsdatum zur Gänze.
Die am 11. Mai 2004 verwendete Kennzeichnung der Packung Schweins-Bratwürstel, die zweifellos für den Letztverbraucher bestimmt war, entspricht nicht den Anforderungen der LMKV:
auf der Verpackung fehlen Angaben zur Anschrift der erzeugenden / verpackenden Unternehmung, zur Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum, Angaben zu den Lagerbedingungen, zu den Zutaten und zur Menge einer Zutat oder Zutatenklasse zur Gänze.
Auf Grund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht damit - letztlich auch vom Bw unbestritten - fest, dass der Bw den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Die in der Berufung aufgeworfene Frage der Gegenprobe spielt dabei keine Rolle, da für die Verwirklichung des Tatbestands zweifellos schon eine einzige fehlerhafte Etikettierung genügt. Die allgemeine oder konkrete Häufigkeit eines solchen Fehlers kann allenfalls auf Verschuldensebene und bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden.
5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Der Bw hat durch Hinweis auf die technischen Gegebenheiten und ein technisches Gebrechen versucht, sich zu entlasten und dazu in der Berufung Beweisanträge gestellt. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats spielen die technischen Gegebenheiten einschließlich der möglichen Ursache des Maschinenfehlers im vorliegenden Fall allerdings letztlich keine ausschlaggebende Rolle. Der beantragte Zeuge hätte ausschließlich zur Gestaltung und zum Ablauf der technischen Einrichtung sowie allenfalls auch zur Kontrollhäufigkeit aussagen können. Auf eine Vernehmung konnte daher auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG iVm. § 24 VStG) verzichtet werden.
Wie auch die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hatte, musste der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einerseits über die Anforderungen und den Wortlaut der LMKV im Detail informiert sein, andererseits musste er die Einhaltung auch ausreichend kontrollieren oder für eine Kontrolle sorgen. Wenn er sich technischer Hilfsmittel bedient, muss er diese auch hinreichend überprüfen und durfte - ohne Kontrolle - gerade nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des technischen Ablaufs vertrauen, insbesondere auch dann, wenn bereits ein solcher Fall bekannt war.
Dies umso mehr, als er selbst auf den technischen Ablauf offenbar keinen Einfluss hatte. Auch ein "Ausreißer" bei den stichprobenartigen Kontrollen durfte daher nicht passieren, gelten doch insbesondere im Lebensmittelbereich erhöhte Anforderungen. Bei technischen Anlagen sind Fehler grundsätzlich immer wieder denkbar und kommen durchaus vor (wie auch der einzig bisher bekannte Fall und die beiden nunmehrigen Fälle zeigen). Daher ist hier ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats ist es eben gerade auch in größeren Unternehmen Aufgabe eines verantwortlich Beauftragten und auch vom Gesetz her vorgesehener Zweck deren Bestellung, eine Person zu haben, der die entsprechende Letztverantwortung zukommt. Sie ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich und muss daher auch besondere Sorgfalt zu ihrer Überprüfung aufwenden. Mit dem allgemeinen Hinweis auf stichprobenartige Kontrollen und Schulungen des Personals in der Versand- und Verpackungsabteilung kann eine solche nicht nachgewiesen werden.
Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.
Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.
Die verhängten Geldstrafen von 70 und 140 Euro sind mit weniger als 2 (!) und weniger als 4 % der Höchststrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen.
Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt I. Hinblick auf die im § 13 Abs. 2 VStG normierte Höchstgrenze von zwei Wochen herabzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 70 Euro festgelegt, der somit knapp unter 2 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt.