Der Bestrafte hat einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung, wenn ihm die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Dabei hat die Behörde allerdings zu berücksichtigen, dass, wenn eine Ratenzahlung bewilligt wird, der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist (§ 31 Abs 3 zweiter Satz VStG) nicht gehemmt wird (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185). Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten könnten daher nicht mehr exekutiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte durch Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels faktisch einen Zahlungsaufschub von fast einem Jahr erwirkt hat - ein Drittel der Vollstreckungsverjährungsfrist ist dadurch bereits verstrichen - und die von der Erstbehörde bewilligte Ratenzahlung zur Begleichung der Gesamtstrafe ohnedies schon 13 Monate in Anspruch nimmt, hat die Berufungsbehörde keine Veranlassung, die Anzahl der Raten auszuweiten. Der Vollstreckungsbehörde muss zudem auch ein zusätzlicher zeitlicher Rahmen für Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. gerichtliche Exekutionsführung) innerhalb der Verjährungsfrist zugestanden werden.
Durch die vorliegende Aufteilung der verhängten Geldstrafe auf insgesamt 13 Monatsraten hat die Strafvollstreckungsbehörde die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Sinne des § 54b Abs 3 VStG ausreichend berücksichtigt.