Beschäftigte die Berufungswerberin eine Ausländerin gegen Entgelt mit Reinigungsarbeiten in ihrer Ordination, so liegt auch dann ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, wenn die Beschäftigung unter anderem dazu diente, diese in einer Notlage zu unterstützen. Die Arbeitskraft der Ausländerin war insoferne gebunden, als sie gehindert war, durch die persönliche Beziehung ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Der Umstand, dass das Motiv für die Beschäftigung der Ausländerin auch deren Unterstützung war, schließt im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtung das Vorliegen von Leistung und (entgeltlicher) Gegenleistung nicht aus.