Wurde eine Strafverfügung an einen in Deutschland lebenden Beschuldigten entgegen § 48 Abs 2 VStG weder zu eigenen Handen zugestellt, noch durch Niederlegung iSd § 182 dZPO bzw § 11 (deutsches) Verwaltungszustellgesetz ? die Postsendung wurde ohne Nachweis einer Übernahme durch den Beschuldigten in den Briefkasten eingelegt - , so stellt diese Form der Postzustellung keine Zustellung ?zu eigenen Handen" iSd § 48 Abs 2 VStG iVm § 21 Zustellgesetz dar und hat daher die belangte Behörde das bei ihr eingelangte Rechtsmittel zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. (Aufhebung des Bescheides)