Überschreitet der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 58 km/h, so ist von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers auszugehen und der Entzug der Lenkberechtigung für die gesetzliche Mindestdauer von zwei Wochen gerechtfertigt.