RS UVS Kärnten 2004/12/10 KUVS-1895/2/2004

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Veröffentlicht am 10.12.2004
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Rechtssatz

Überschreitet der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 58 km/h, so ist von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers auszugehen und der Entzug der Lenkberechtigung für die gesetzliche Mindestdauer von zwei Wochen gerechtfertigt.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Lenkberechtigungsentzugsdauer, Geschwindigkeitsüberschreitung, Verkehrsunzuverlässigkeit , Mindestentzugsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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