Der Verwaltungssenat geht von der Rechtsauffassung aus, dass so wie beim handelsrechtlichen Geschäftsführer und beim gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Ende der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Abberufung von dieser Funktion durch die Gesellschaft bzw das tatsächliche Ausscheiden (vgl VwGH 20.12.1991, 90/17/0112, sowie 6.11.1995, 95/04/0117) und nicht etwa eine Anzeige über das Ausscheiden des Geschäftsführers oder der Widerruf der Bewilligung zur Aufstellung von Spielapparaten nach dem Spielapparategesetz maßgebend ist.