Der Straftatbestand des § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 ermöglicht es nicht, den Eigentümer einer Liegenschaft, auf der eine gesetzwidrige Behandlung (ungefährlicher) Abfälle stattgefunden hat, nur auf Grund dieser Stellung - ohne Nachweis seiner unmittelbaren oder mittelbaren Täterschaft - zu bestrafen; keine nur aus der Stellung als Liegenschaftseigentümer abgeleitete Verantwortlichkeit.