Begehrt der Rechtsmittelwerber in der Berufung ?Verfahrenseinstellung", das heißt, die Behebung eines rechtskräftigen Schuldspruches einer Strafverfügung, die dieser lediglich gegen die Strafhöhe beeinspruchte, so gilt, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens über einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nicht mehr abgesprochen werden kann und ist daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.