Der Umstand, dass vom Meldungsleger vor Ort hinsichtlich der vorgenommenen
Gerätefunktionskontrollen nur handschriftliche Aufzeichnungen gemacht werden, erschüttert die Verwertbarkeit der mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät erzielten Ergebnisse nicht. Geht aus den Verwendungsbestimmungen eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes hervor, dass das Gerät als fehlerhaft gilt und nicht verwendet werden darf, wenn die in den Verwendungsbestimmungen angeführten Kontrollen nicht eingehalten werden, so bedeutet dies aber nicht, dass Messergebnisse nicht verwertet werden dürfen, wenn nicht bereits vor Ort die durchgeführten Funktionskontrollen vor der jeweiligen Messung in einem Protokoll festgehalten werden.