RS UVS Oberösterreich 2004/12/16 VwSen-420410/26/Ste

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt; VfGH vom 07.06.2005, Zl.: B 162/05-6 Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz

Die behaupteten Maßnahmen fanden - unbestritten - am 11. September 2004 statt. Die Beschwerde langte am 22. Oktober 2004 beim Oö. Verwaltungssenat ein und ist daher rechtzeitig erhoben worden.

Neben der Rechtzeitigkeit ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art.129a Abs.1 Z2 B-VG und § 67a Abs.1 Z2 AVG, dass überhaupt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, der sich gegen die Person gerichtet hat, die als Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auftritt (vgl. Aichlreiter in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, RZ 49 zu Art.129a B-VG) und dass die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers zumindest möglich ist (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/03/0288, 0289).

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats stellt die Ankündigung einer Anzeige an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder die Information über ein solches geplantes Vorgehen keine nach Art.129a B-VG Abs.1 Z2 B-VG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine Zwangsgewalt ist nicht erkennbar. Ebenso keine nach dieser Bestimmung relevante Befehlsgewalt, dies auch unter der nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat notwendigen Berücksichtigung des "Empfängerhorizonts", im vorliegenden Fall also des Horizonts des Beschwerdeführers. Eine bloße Ankündigung einer - im Übrigen - jeder Person (also nicht nur einem Naturwacheorgan) zustehenden Möglichkeit der Anzeige an eine Verwaltungsstrafbehörde ist mit keinerlei unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden Konsequenzen verbunden (insbesondere keine physischer Natur). Sie liegt daher unterhalb der Schwelle der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine gegen einen solchen behaupteten Eingriff eingebrachte Beschwerde nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG und § 67a Abs.1 Z2 AVG ist mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig und zurückzuweisen. Auch die Aufforderung, das Seeufergrundstück zu verlassen, ist letztlich keine nach Art.129a B-VG Abs.1 Z2 B-VG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Auch hier ist eine Zwangsgewalt nicht erkennbar; ebenso keine nach dieser Bestimmung relevante Befehlsgewalt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB VfSlg. 9922/1984) ist unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Art.129a B-VG Abs.1 Z2 B-VG erfüllenden - "Befehls", dh. der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Dies war im vorliegenden Fall weder faktisch der Fall, noch wäre dies rechtlich möglich, da die im § 55 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 genannten Befugnisse eine solche physische Sanktion nicht vorsehen. Der Beschwerdeführer konnte und musste nicht damit rechnen (und hat offenbar auch nicht damit gerechnet), dass vom Naturwacheorgan eine physische Sanktion gesetzt werden würde.

Die Aufforderung, das Seegrundstück zu verlassen, liegt daher unterhalb der Schwelle der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine gegen solche behaupteten Eingriffe eingebrachte Beschwerde nach Art.129a Abs.1 Z2 B-VG und § 67a Abs.1 Z2 AVG ist mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig und zurückzuweisen.

Reine Ankündigungen, Informationen oder verbale "Androhungen", mit denen nicht in ein Recht eingegriffen wird, stellen eben grundsätzlich keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. in diesem Sinn auch Köhler in Korinek/ Holoubek, Österr. Bundesverfassungsrecht, II/2, RZ 54 zu Art.129a B-VG).

Auch Kneihs (Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004/324) sieht es als ein bestimmendes Merkmal des Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, dass sich dieser in der Rechtssphäre des Betroffenen auswirkt (vgl. dort 155). Eine solche Auswirkung ist jedoch weder bei der (sanktionslosen) Aufforderung zum Verlassen des Ufergrundstücks noch der Information über eine allenfalls nachfolgende Anzeige ersichtlich oder gegeben. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Fischereipapiere vorzulegen, konnte letztlich nicht erwiesen werden; die darauf abzielende Beschwerde war daher ebenfalls mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig und zurückzuweisen.

Gleiches gilt für die mit der Beschwerde angefochtene Ankündigung (Androhung) der Beschlagnahme der Anglerausrüstung.

Bei diesem Ergebnis konnte daher auch auf die vom Beschwerdeführer insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet werden. Sie hätten ausschließlich zu Fakten aussagen können, die sich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt jedenfalls in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unterscheiden und daher nicht unmittelbar übertragbar sind. Auf ihre Vernehmung konnte daher auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) verzichtet werden.

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. Gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420411/27/Ste vom 16.12.2004

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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