Aufgrund des geringen Anteiles am Miteigentum (Anteil von 505/10000) seitens des Berufungswerbers bzw aufgrund der Zuständigkeit des Verwalters hinsichtlich der Umsetzung von Mängelbehebungsaufträgen an einem Objekt X in K gilt, dass spezialpräventive Gründe zur Ermahnung des Berufungswerbers nicht vorliegend erscheinen, da dessen Einfluss in der gegenständlichen und in ähnlichen Angelegenheiten sehr beschränkt ist und der Berufungswerber auch nicht von gleichartigen Gesetzesverstößen abgehalten werden müsste und ist daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen. (Einstellung des Verfahrens)