Sowohl Österreich als auch Italien sind dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EuZustÜb, BGBl Nr 67/1983) beigetreten. Gemäß Art 1 Abs 2 dieses Übereinkommens findet das Übereinkommen keine Anwendung in Finanz- oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung mitteilen, dass bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen in Finanzsachen sowie auch Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Sowohl Österreich als auch Italien haben anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt, dass das Übereinkommen auch in Strafsachen angewendet werden wird (vgl zu Italien Kundmachung BGBl 64/1985, auch abgedruckt in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl, S 400). Der im Erkenntnis vom 05 11 1997, Zl 97/03/0037, vom VwGH geäußerten Ansicht, wonach das besagte Übereinkommen hinsichtlich Rechtshilfe zwischen Österreich und Italien in Strafsachen keine Anwendung finde, war nicht zu folgen, weil die Republik Italien eine Erklärung im Sinne des Art 1 Abs 2 EuZustÜb, dass das Übereinkommen in derartigen Angelegenheiten angewendet wird, abgab und es sich bei Strafverfahren wegen Verletzung von Normen, die den Tiertransport regeln, auch nach italienischem Recht um eine Angelegenheit des Verwaltungsstrafverfahrens handelt.