RS UVS Oberösterreich 2004/12/21 VwSen-560077/2/Ste/Wa

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Rechtssatz

Gemäß § 52 Abs.5 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, hat die Behörde auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe dann mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden, wenn über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 48 ein Vergleich nicht zustande kommt. Wie der Oö. Verwaltungssenat bereits im Erkenntnis vom 30. Juli 2004, VwSen-560074/2, festgestellt hat, geht das Gesetz damit eindeutig von der Antragsbedürftigkeit eines entsprechenden hoheitlichen Verwaltungsverfahrens aus.

Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids ist demnach ein Antrag des Trägers sozialer Hilfe sowie wohl auch zumindest ein Vergleichsversuch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden. Geschieht dies dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (vgl. zB VwSlg. 9425 A/1977). Im vorgelegten Verwaltungsakt ist jedoch kein solcher Antrag des Sozialhilfeverbandes Kirchdorf an der Krems als Träger der sozialen Hilfe enthalten. Auch hat die Behörde im angefochtenen Bescheid keinen solchen Antrag behauptet oder genannt. Vielmehr geht aus dem bereits erwähnten Aktenvermerk vom 4. August 2004 hervor, dass das Verfahren betreffend den Kostenrückersatz gegen den Bw aus Eigeninitiative des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems eingeleitet wurde und der Träger der sozialen Hilfe erst anschließend von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Der in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich geforderte Antrag kann auch nicht dadurch angenommen oder ersetzt werden, dass - wie im vorliegenden Fall - die Angelegenheiten des Sozialhilfeverbandes Kirchdorf an der Krems als Träger der sozialen Hilfe und die Tätigkeit als Organwalterin für den Bezirkshauptmann des Bezirks Kirchdorf an der Krems als Behörde erster Instanz gemäß § 66 Oö. SHG 1998 offensichtlich von der gleichen Sachbearbeiterin wahrgenommen wurden (vgl. in diesem Sinn das bereits oben zitierte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 30. Juli 2004).

Durch die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts ohne entsprechenden Antrag belastete die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Er war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingegangen zu werden. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich jedoch veranlasst, Folgendes festzuhalten:

Wie oben angedeutet, dürfte eine (weitere) Voraussetzung für ein Verwaltungsverfahren nach § 52 Abs. 6 Oö. SHG 1998 zumindest der Versuch eines Vergleichs sein. Auch ein solcher (zeitlich dem Antrag vorausgehender) Vergleichsversuch ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die erstinstanzliche Behörde trat - den Kostenersatz betreffend - mit dem Bw überhaupt erst direkt in Kontakt, nachdem dieser Berufung gegen den Bescheid vom 31. August 2004 erhoben hat und zwar in Form eines Ersuchens um Mitteilung seiner monatlichen Ausgaben sowie der Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw und seiner Ehefrau.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheids diesen Erfordernissen nicht. Sie enthält insbesondere keinerlei für den Adressaten nachvollziehbare Feststellungen zur Berechnung und deren Grundlagen. Der bloße Verweis auf einen beiliegenden Rückstandsausweis (gemeint vermutlich der Rückstandsausweis vom 31. August 2004) vermag diesem Erfordernis nicht zu genügen. Ebenso mangelt es an einer hinreichenden rechtlichen Beurteilung der im Spruch getroffenen Anordnung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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