RS UVS Niederösterreich 2004/12/22 Senat-PM-03-3002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn auch das Beweisverfahren nicht ausdrücklich ergeben hat, dass der Ausländer (Mithilfe in einem Chinarestaurant während der Öffnungszeiten des Lokales, das auch von Gästen besucht war) Entgelt für seine Tätigkeiten erhalten hat, so hat es sich dennoch um solche Tätigkeiten gehandelt, die mit einem Anspruch auf angemessene Entlohnung verrichtet wurden, weshalb diese als entgeltlich anzusehen sind.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten