Wenn auch das Beweisverfahren nicht ausdrücklich ergeben hat, dass der Ausländer (Mithilfe in einem Chinarestaurant während der Öffnungszeiten des Lokales, das auch von Gästen besucht war) Entgelt für seine Tätigkeiten erhalten hat, so hat es sich dennoch um solche Tätigkeiten gehandelt, die mit einem Anspruch auf angemessene Entlohnung verrichtet wurden, weshalb diese als entgeltlich anzusehen sind.