RS UVS Oberösterreich 2004/12/27 VwSen-520802/2/Kof/He

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Veröffentlicht am 27.12.2004
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lita FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht). Zum Tatzeitpunkt befand sind der Berufungswerber noch innerhalb der zweijährigen Probezeit iSd § 4 Abs.1 FSG, somit ist die Anordnung einer Nachschulung rechtens.

Schlagworte
Nachschulung, Rechtskraft, Bindungswirkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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