Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lita FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht). Zum Tatzeitpunkt befand sind der Berufungswerber noch innerhalb der zweijährigen Probezeit iSd § 4 Abs.1 FSG, somit ist die Anordnung einer Nachschulung rechtens.