Das Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch den Beschuldigten als Fahrzeuglenker ist nicht durch Notstand bzw Putativnotstand iS des § 6 VStG gerechtfertigt, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich aus dem Grund erfolgte, um die Ehegattin und das möglicherweise in Lebensgefahr befindliche Kind im Krankenhaus aufzusuchen, da diesem klar sein muss, dass er keine Maßnahmen zur Abwendung der Lebensgefahr setzen kann.