Ist nicht erwiesen, dass der vom Berufungswerber gelenkte Lkw Schotter bzw Erdaushubmaterial verloren hat und dadurch die nachfolgende Fahrzeuglenkerin behinderte, weil zur angeblichen Tatzeit schlechte Sicht herrschte (Dunkelheit und Regen) und auch aufgrund der Geschwindigkeit und der Abstände der beiden Fahrzeuge nicht nachvollziehbar ist, wie das Material von der Ladefläche direkt auf die Motorhaube des nachfolgenden Pkws fallen kann, so bedeutet dies, dass keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer mangelhaften Verwahrung des Ladegutes gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG vorliegend sind und ist daher das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)