RS UVS Vorarlberg 2004/12/30 411-103/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.2004
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hat durch ein Telefonat mit einem Rechtsbeistand die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, ohne dass das Organ der Straßenaufsicht seine Zustimmung zu diesem Telefonat erklärt hatte. Dies ist als Verweigerung der Alkoholuntersuchung zu werten. Auch der § 30 Abs 1 Z 3 Sicherheitspolizeigesetz über das Recht der Betroffenen auf Beiziehung einer Vertrauensperson führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach § 30 Abs 1 SPG gilt nämlich ua die Bestimmung der Ziffer 3 nur "bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung". Die Agenden der Straßenpolizei, zu denen auch die Vollziehung des hier gegenständlichen § 5 StVO zählt, gehören zufolge § 2 Abs 2 des Sicherheitspolizeigesetzes nicht zu den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung. Dem Berufungsvorbringen, die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren falle unter die Sicherheitsverwaltung ist entgegenzuhalten, dass es bei der gegenständlichen Amtshandlung einer Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes nicht um die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens und insbesondere auch nicht um die Ausübung von Befugnissen nach dem VStG (wie zB nach § 35 VStG) ging. Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr zu prüfen, ob nicht die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit zur Sicherheitsverwaltung zählt, als es sich um Verwaltungsstrafverfahren im Bereich der Sicherheitsverwaltung handelt. Auch der Art 6 Abs 3 lit c EMRK kommt nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht zum Tragen, weil der Berufungswerber mangels einer Anklage im formellen oder im materiellen Sinn zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung nicht als "Angeklagter" iS der vorerwähnten Bestimmung anzusehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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