RS UVS Kärnten 2005/01/03 KUVS-2531/2/2004

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Veröffentlicht am 03.01.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 67a AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat u. a. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Anfechtung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist jedoch nicht zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit eines solchen Aktes im Rahmen eines zur Erlassung eines Bescheides führenden Verfahrens geklärt werden kann (vgl. Anmerkung 4 zu § 67a AVG, Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16, 2004). Da in der Beschwerdeangelegenheit durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt A (Verfügung eines Heizverbotes) erlassen wurde, gegen welchen die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben haben, kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aktes im Rahmen eines Verfahrens geklärt werden. (Zurückweisung)

Schlagworte
Kaminverschluss, unmittelbare Zwangsgewalt, unmittelbare Befehlsgewalt, Rechtsverletzung, Rechtmäßigkeitsprüfung in einem eigenen Verfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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