Gemäß § 67a AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat u. a. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Anfechtung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist jedoch nicht zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit eines solchen Aktes im Rahmen eines zur Erlassung eines Bescheides führenden Verfahrens geklärt werden kann (vgl. Anmerkung 4 zu § 67a AVG, Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16, 2004). Da in der Beschwerdeangelegenheit durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt A (Verfügung eines Heizverbotes) erlassen wurde, gegen welchen die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben haben, kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aktes im Rahmen eines Verfahrens geklärt werden. (Zurückweisung)