Der Inhalt des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen der Tatumschreibung des § 7 Abs 1 StVO, wenn ihm in diesem zur Last gelegt wird, dass er ?auf der Strecke von 2 Kilometern von StrKm 28.200 bis 26.150 auf der kurvenreichen Straße" das Rechtsfahrgebot missachtet hat, wenn er auf bestimmten Straßenabschnitten innerhalb dieser Strecke durchaus lediglich die rechte Fahrbahn benützt hat und die im Spruch in einem Klammerausdruck angeführten Straßenstellen nicht mit dem Inhalt der Anzeige übereinstimmen. (Einstellung des Verfahrens)