RS UVS Wien 2005/01/04 07/A/34/6560/2004

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Veröffentlicht am 04.01.2005
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Rechtssatz

Mit dem Ableben eines Beschuldigten trifft die Behörde die alleinige Pflicht zur (amtswegigen) Ermittlung der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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