RS UVS Kärnten 2005/01/10 KUVS-2357-2358/2/2004

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Veröffentlicht am 10.01.2005
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Rechtssatz

Die Beschuldigte hat die nächste Polizeidienststelle nicht ?ohne unnötigen Aufschub" iS des § 4 Abs 1 lit c StVO von einem Verkehrsunfall, mit dem sie in ursächlichem Zusammenhang stand, verständigt, wenn diese Verständigung erst circa 2 ½ Stunden ? nach Wahrnehmung eines Arzttermins und zwischenzeitiger Heimfahrt - nach dem Verkehrsunfall erfolgte.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Verständigung der Polizei, Verständigung ohne unnötigen Aufschub, Arzttermin, Heimfahrt, Meldepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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