Die Konkretisierung einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit n StVO (Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden können) erfolgt rechtmäßig mit einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG auch ohne Nennung der Verletzungsmöglichkeit. Dies hat auch für den Spruch gemäß § 44a VStG zu gelten. Bedarf es bei einer Übertretung, wie der vorgenannten Bestimmung, nicht der Nennung eines oder des Verbotes, unter dessen Verletzung der Abstellort nur erreicht werden konnte, so braucht eine Ausnahme zu dem oder den Verboten, auf die sich ein Lenker beruft, nicht in den Spruch aufgenommen zu werden.