Wurde in einem Verfahren eine allgemeine Vertretungsvollmacht erteilt, ist der Vertreter als Empfänger zu bezeichnen. Indem die Bezirkshauptmannschaft dies unterließ und den Vertretenen in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnete, war eine wirksame Zustellung an den Vertreter nicht möglich. Auch wenn der Bescheid dem Vertreter in der Folge tatsächlich zugekommen sein sollte, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann. Nach der geltenden Rechtslage ist die vor der Novelle BGBl I 10/2004 in § 9 Abs 1 ZustG enthaltene abweichende Regelung (Heilung durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes an den Zustellungsbevollmächtigten, auch wenn er nicht als Empfänger bezeichnet ist) nicht mehr vorgesehen. Zwar ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 9 ZustG angeführt, dass die vorgeschlagene Bestimmung (die in dieser Fassung auch in Kraft getreten ist) den bisherigen §§ 8a und 9 ZustG entsprechen würde, was allerdings dem Wortlaut der novellierten Bestimmung nicht entnommen werden kann. Angesichts des eindeutigen Fehlens einer derartigen Regelung ist also davon auszugehen, dass die nunmehrigen Bestimmungen keine derartige Heilung zulassen.