Kann der Rechtsmittelwerber jederzeit mit Tafeln, welche er
bei einem Lebensmittelgeschäft am Hauptplatz der Stadt V, an
seinem Fahrrad und an sich selbst anbrachte und welche unter
anderem folgenden Inhalt aufwiesen: ?Ich habe nämlich kurz
vorm 11. September 2001 versucht den Papst ......
Stellvertreter des Satans zu verklagen.....Mit der Polizei
über Religion zu reden, bringt meist den eigenen Tod.......Die
Polizeibestien wissen, dass ohne meine Hilfe und Schriften fast kein Österreicher der ewigen Hölle entrinnen kann....", eine das vorliegende Verfahren auslösende Störung abermals durchführen, dh wiederholen, hat die belangte Behörde mit Recht die sichergestellten Tafeln nicht ausgefolgt.