Wird im Berufungsverfahren das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO rechtskräftig eingestellt, so steht für die Führerscheinbehörde bindend fest, dass eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO nicht vorliegt, somit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz nicht verwirklicht wurde, sodass die Erstinstanz die Verkehrsunzuverlässigkeit zu Unrecht angenommen hat. (Aufhebung)