RS UVS Kärnten 2005/01/18 KUVS-149/8/2004

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Rechtssatz

Wird im Berufungsverfahren das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO rechtskräftig eingestellt, so steht für die Führerscheinbehörde bindend fest, dass eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO nicht vorliegt, somit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz nicht verwirklicht wurde, sodass die Erstinstanz die Verkehrsunzuverlässigkeit  zu Unrecht angenommen hat. (Aufhebung)

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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