Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte als Lenker eines Pkw bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall hätte erkennen können, weil es aufgrund des Umstandes, dass am Fahrzeug des Beschuldigten die Stoßstange nicht beschädigt wurde, eher unwahrscheinlich ist, dass der Fahrzeuglenker die Berührung mit einem anderen Fahrzeug hätte wahrnehmen können und auch am Fahrzeug des Beschuldigten kein Schaden entstanden ist, so ist das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)