Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur und dem Konzept des § 359b Abs. 1 GewO kommt den Nachbarn bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Parteistellung, sondern prinzipiell nur ein Anhörungsrecht zu. Hinsichtlich der davon zu unterscheidenden Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, kommt Nachbarn hingegen eine eingeschränkte Parteistellung zu. Werden die Einwände der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren durch amtssachverständige Stellungnahmen widerlegt, wo wurde im Verfahren vor der belangten Behörde das Anhörungsrecht der Berufungswerberin in vollem Umfang gewahrt. Ein weiterreichender Rechtsanspruch auf Berücksichtigung ihrer materiellen Interessen und folglich ein Antragsrecht auf Einholung weiterer Gutachten bzw. Durchführung weiterer Ermittlungen steht der Berufungswerberin nicht zu. Die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens ergibt sich aus § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind.