Im Einspruch gegen die Strafverfügung wurde seitens des Beschuldigten zwar eine Rechnung der Firma H.-P., jedoch keine Beweismittel hinsichtlich eines Aufenthaltes bei der Firma Scania, vorgelegt. Erst mit Eingabe vom 19.10.2004 wurde eine Ersatzteilrechnung der Firma Scania vom 04.08.2004 übermittelt. Obzwar im Einspruch gegen die Strafverfügung noch von einer ?Anpassung der Bremsen am Auflieger? die Rede war, betrifft diese Rechnung Ersatzteile wie Blinker und Scheinwerfer. Eine Bestätigung für eine allfällige ?Anpassung der Bremsen? wurde nicht vorgelegt. Es ist offensichtlich, dass der Berufungswerber mit seinem Vorbringen auf eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Mai 2004 (kundgemacht im Boten für Tirol am Mittwoch, 9. Juni 2004, Nr 794) abzielt. Vom gegenständlichen LKW-Fahrverbot sind nämlich ua Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- oder Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecken nicht erreicht werden können, ausgenommen.
Der Beweis dafür, dass die gegenständliche Fahrt zur ?Anpassung der Bremsen? tatsächlich zur Firma Scania in Mils geführt hat, ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er wäre aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet gewesen, seine, der Erstaussage entgegenstehenden, Behauptungen zur Geltendmachung eines Ausnahmetatbestandes entsprechend unter Beweis zu stellen. Die vorgelegte Ersatzteilrechnung steht nun in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen der erforderlichen Anpassung der Bremsen. Die Ersatzteilrechnung selbst weist keinerlei Bezug zur gegenständlichen Fahrt auf und könnte sich daher genauso gut auf eine direkte, zB fm. Auftragserteilung durch die Fa. A. Transporte GesmbH beziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Nur ergänzend sei dem Vorbringen in der Berufung, die Werkstätte der Firma Scania wäre aufgrund des LKW-Fahrverbotes überhaupt nicht erreichbar, folgendes entgegenzuhalten. Wie oben dargelegt, besteht die hier interessierende Ausnahme vom Verbot in Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- oder Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecken nicht erreicht werden können.
Eine ausdrückliche Definition für die Begriffe ?Ziel- und Quellverkehr? fehlt in der Verordnung. Nach dem Wortsinn, der die äußere Grenze möglicher Auslegung bestimmt, ist nun unter Zielverkehr der im betreffenden Gebiet endende Verkehr, unter Quellverkehr der von diesem Gebiet ausgehende Verkehr zu verstehen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage). Intention des Gesetzgebers war es offenbar, insbesondere Transportfahrten, die im betreffenden Gebiet ihren End- oder Ausgangspunkt haben, bei denen also die (gänzliche oder teilweise) Be- oder Entladung im betreffenden Gebiet erfolgt, vom Fahrverbot auszunehmen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde müssen aber auch jene Fahrten (mangels Verschulden) als sanktionslos angesehen werden, die nicht zu Entladungszwecken, aber aus anderen zwingenden Gründen zu einem Betrieb innerhalb des vom Fahrverbot umfassten Gebietes führen. Zu denken wäre zB an eine markenspezifische Reparaturwerkstätte im Falle einer dringenden Reparatur eines LKW. Diesbezüglich haben Erkundigungen bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ergeben, dass die Organe der Gendarmerie genau in diese Richtung instruiert sind. Keinesfalls unter die Ausnahmen fallen jedoch jene Fahrten zu einem derartigen Betrieb, die nur der Umgehung des LKW-Fahrverbotes dienen. Im Zusammenhang mit einer Transitfahrt wäre daher ein Anfahren eines derartigen Betriebes nur in jenem Fall zulässig, als es sich um eine unaufschiebbare, dringende Reparatur handelt und nicht etwa zur bloßen Aufnahme von Ersatzteilen. Für den Berufungswerber wäre daher auch für den Fall, dass der Lenker im gegenständlichen Fall tatsächlich die Firma Scania angefahren hätte, nichts zu gewinnen gewesen, zumal eine derart dringende Reparatur nie behauptet wurde.