RS UVS Kärnten 2005/01/19 KUVS-1607/8/2004

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Rechtssatz

Wird dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vorgeworfen, das deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen  ?Einfahrt verboten" nicht beachtet zu haben, ergibt jedoch das Beweisverfahren, dass dieser seinen Pkw einen Meter südlich des Vorschriftszeichens abstellte und der Meldungsleger auf der anderen Straßenseite in ca. 10 m Entfernung eine Amtshandlung führte, sowie sich das Verbotszeichen entgegen der Angaben des Meldungslegers nicht ca. 3 m sondern ca. 10 m vor einem Schutzweg befand, so folgt der erkennende Senat der Verantwortung des Berufungswerbers. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
in dubio pro reo, Verbotszeichen, Einfahrt verboten, Standort des Verbotszeichens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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