RS UVS Wien 2005/01/20 03/P/46/9738/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Dass der Berufungswerber nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung den von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden weder akustisch noch haptisch hätte wahrnehmen müssen, vermag ihn nicht zu entlasten, war doch der Berufungswerber ? wie auch der Sachverständige treffend festgestellt hat ? verpflichtet, an einer derart engen Straßenstelle nicht nur besonders langsam und sorgfältig zu fahren, sondern auch durch regelmäßigen Blick in die eigens dafür vorgesehenen Außenspiegel des LKW zu beobachten, ob es zu einem Anstreifen an ein in gefährlicher Nähe abgestelltes Fahrzeug kommt. Hätte er diese von einem LKW-Lenker zu verlangende Sorgfalt walten lassen, hätte ihm der von ihm verursachte Schaden jedenfalls auffallen müssen. Dass es dem Berufungswerber in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände oder wegen anderer, in seiner Person gelegener Gründe nicht möglich gewesen wäre, die entsprechende Sorgfalt an den Tag zu legen, wurde nicht einmal ansatzweise vorgebracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten