Sind auf einer Straße das Hinweiszeichen ?Einbahnstraße" mit Gefahrenzeichen
?Achtung Gegenverkehr" mit Zusatztafel ?Radfahrer" und die Verbotszeichen
?Einfahrt verboten" mit Zusatztafel ?ausgenommen Radfahrer und dienstliche Fahrten zum ÖBB-Stellwerk X-West" kundgemacht, so sind die aufgestellten Verkehrszeichen nicht geeignet eine ?widersprüchliche" Verkehrsregelung für
den Beschuldigten - ihm wird von der Erstinstanz vorgeworfen, das Hinweiszeichen
?Einbahnstraße" missachtet und die Straße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung
befahren zu haben - herbeizuführen, da das Hinweiszeichen ?Einbahnstraße" so aufgestellt war, dass für Fahrzeuglenker die vorgeschriebene Fahrtrichtung eindeutig erkennbar war und auch das Gefahrenzeichen ?Achtung Gegenverkehr" mit Zusatztafel anzeigte, dass in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung mit Gegenverkehr zu rechnen ist.