RS UVS Kärnten 2005/01/20 KUVS-2231/8/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Sind auf einer Straße das Hinweiszeichen ?Einbahnstraße" mit Gefahrenzeichen

?Achtung Gegenverkehr" mit Zusatztafel ?Radfahrer" und die Verbotszeichen

?Einfahrt verboten" mit Zusatztafel ?ausgenommen Radfahrer und dienstliche Fahrten zum ÖBB-Stellwerk X-West" kundgemacht, so sind die aufgestellten Verkehrszeichen nicht geeignet eine ?widersprüchliche" Verkehrsregelung für

den Beschuldigten - ihm wird von der Erstinstanz vorgeworfen, das Hinweiszeichen

?Einbahnstraße" missachtet und die Straße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung

befahren zu haben - herbeizuführen, da das Hinweiszeichen ?Einbahnstraße" so aufgestellt war, dass für Fahrzeuglenker die vorgeschriebene Fahrtrichtung eindeutig erkennbar war und auch das Gefahrenzeichen ?Achtung Gegenverkehr" mit Zusatztafel anzeigte, dass in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung mit Gegenverkehr zu rechnen ist.

Schlagworte
Hinweiszeichen, Verbotszeichen, Gefahrenzeichen, Einbahnstraße, Befahren der Einbahnstraße gegen Fahrtrichtung, widersprüchliche Verkehrsregelung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten