Erfüllungsort der Anordnung eines Militärkommandos nach § 33 Abs 4 WehrG, militärische Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände bei der Betriebsversorgungsstelle in S. oder bei jeder anderen Betriebsversorgungsstelle abzugeben, ist nach dieser Anordnung entweder die Kaserne in S. oder jede andere Betriebsversorgungsstelle in Österreich. Daher ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichtentsprechung dieser Anordnung nach § 33 Abs 4 WehrG nur eine jener Behörden örtlich zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Ablieferungspflicht durch vorhandene Betriebsversorgungsstellen erfüllt werden konnte. So enthält das Wehrgesetz keine Regelung, wonach die Wohnsitzbehörde des Verpflichteten auch ohne diese Voraussetzung örtlich zuständig wäre, das angeführte Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.