Die Formulierung, der Beschuldigte sei ?ohne ersichtlichen Grund am linken Fahrbahnrand gefahren" wird dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht, weil die Tatumschreibung des § 7 StVO einerseits die Konkretisierung erfordert wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. (Einteilung des Verfahrens)