RS UVS Burgenland 2005/01/25 B02/11/03008

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Rechtssatz

Änderungen des Genehmigungsansuchens sind daher nur insoweit zulässig, als sich das geänderte Ansuchen im Verhältnis zum ursprünglichen Ansuchen nicht als ein wesentliches verändertes Projekt darstellt. Ab welchem Ausmaß von Änderungen ein solches wesentlich verändertes Projekt vorliegt, sodass die Berufungsbehörde nicht mehr über dieselbe Sache wie die Behörde der I. Instanz entscheiden würde, lässt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Einzelfall beurteilen. Nach dieser Rechtsprechung und der dazu vorhandenen wissenschaftlichen Literatur wird eine solche, das Wesen der Sache abändernde Veränderung des Projektes jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn durch die Projektsänderung wesentliche Schutzinteressen des Genehmigungsverfahrens beeinträchtigt werden könnten, die vor der Abänderung nicht der Gefahr einer solchen Beeinträchtigung ausgesetzt waren (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 47; Onz/Kraemmer, Recht der Umwelt 1999, 133, ?Projektänderung im Anlagengenehmigungsverfahren; Verwaltungsgerichtshof vom 4 9 2001, 2001/05/0154 zur Beeinträchtigung der Schutzinteressen (Nachbarrechte) als Maßstab für (un)zulässige Änderungen des Projekts im Berufungsverfahren im Baurecht nach Inkrafttreten des § 13 Abs 8 AVG auf Grund der AVG-Novelle 1998).

 

Im vorliegenden Fall konnte aufgrund des ursprünglich vorgesehenen Einbaus des Fettabscheiders davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Beeinträchtigung der örtlichen Abwasserkanalisation und in der Folge zur Beeinträchtigung des Grundwassers durch fetthältige Abwässer kommt. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass nach ersatzlosem Wegfall des Fettabscheiders die Überschreitung der Grenzwerte für fetthältige Abwässer für Einleitungen in die Kanalisation droht und sohin die Beeinträchtigung der Kanalisation und in weiterer Folge die Beeinträchtigung des Grundwassers, sohin nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer (vgl § 74 Abs  2 Z 5 GewO 1994) drohen. Die Abänderung des Genehmigungsansuchens lässt daher eine vorher nicht gegebene Beeinträchtigung wesentlicher Schutzinteressen des Genehmigungsverfahrens befürchten. Inwieferne diese Beeinträchtigung tatsächlich gegeben ist bzw wie ihr entgegen getreten werden kann, ist für die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit der Projektänderung nicht relevant. Dies ist vielmehr im Genehmigungsverfahren über den ?neuen? Antrag selbst zu prüfen. Der Verzicht auf den Fettabscheider ist daher eine Abänderung des Genehmigungsansuchens, die die Grenzen der zulässigen Abänderungen im Berufungsverfahren, wie sie oben dargestellt wurden, überschreitet.

Schlagworte
Änderung des Genehmigungsansuchens, verändertes Projekt, Schutzinteressen, Beeinträchtigung, Fettabscheider, Beeinträchtigung des Grundwassers, neuer Antrag
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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