Index
L34005 Abgabenordnung Salzburg;Norm
BAO §28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der B GmbH in S, vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Bahnhofplatz 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 1997, Zl. 11/01-24430/4- 1997, betreffend besondere Ortstaxe für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm je vom 14. Mai 1996 wurde der beschwerdeführenden Partei für zwei Ferienwohnungen mit je mehr als 40 m2 Nutzfläche eine besondere Ortstaxe in der Höhe von je S 6.240,-- vorgeschrieben. Amtliche Erhebungen des Gemeindeamtes hätten ergeben, dass die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befindlichen Wohnungen nicht dem dauernden Wohnbedarf dienten und daher Ferienwohnungen seien.
1.2. In der gegen beide Bescheide gemeinsam erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 12. Juni 1996 brachte diese vor, dass die Wohnungen gewerblich genutzt würden; die beschwerdeführende Partei sei auch gleichzeitig Vermieterin. Die Einnahmen flössen der beschwerdeführenden Partei als Vermieterin zu und seien in deren Steuererklärung mitenthalten. Eine besondere Ortstaxe sei somit nicht gerechtfertigt.
1.3. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung (betreffend beide erstinstanzlichen Bescheides) brachte die beschwerdeführende Partei in ihrem Vorlageantrag vor, dass beide Wohnungen im Rahmen ihres Unternehmens, einer GmbH, vermietet würden. Sämtliche Mieter würden jeweils "vorschriftsmäßig der Gemeinde gemeldet und die allgemeine Ortstaxe pro Nächtigung entrichtet". Die Ansicht der Gemeinde, es sei eine besondere Ortstaxe zusätzlich zur allgemeinen Ortstaxe zu bezahlen, könne nicht geteilt werden. Der allgemeinen Ortstaxe unterlägen alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienten, sowie in Wohnwägen, Mobilheimen oder Zelten. Es liege bei der Vermietung durch die beschwerdeführende Partei kein Fremdenverkehrsbetrieb vor, sodass es einer gewerberechtlichen Genehmigung oder einer Betriebsstättenbewilligung nicht bedürfe. Beide Wohnungen fielen eindeutig unter § 2 Abs. 1 des Ortstaxengesetzes, weshalb die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe verfehlt sei. Es sei aus diesem Grunde auch nicht notwendig, irgendwelche Nachweise über regelmäßige Dienstleistungen vorzulegen, es sei weiters unerheblich, ob die Mieter (Gäste) die Wohnungen selbst reinigten oder die Wohnungen gereinigt würden, ob die Bettwäsche gestellt oder mitgebracht werde etc. Ausschlaggebend sei alleine, dass die Wohnungen im Rahmen der Unternehmenstätigkeit der beschwerdeführenden GmbH vermietet würden.
1.4. In der Folge legte die beschwerdeführende Partei unter anderem eine Bilanz betreffend das Geschäftsjahr 1995 sowie die Ablichtungen von "Gästeblättern" vor, in denen als Name des Beherbungsbetriebes die Firmenstampiglie der beschwerdeführenden Partei aufscheint. Sie führte dazu im Schreiben vom 23. Jänner 1997 aus, dass sich aus der Bilanz 1995 die Vermietung an Feriengäste durch die beschwerdeführende Partei ergebe; diese sei "selbstverständlich" daran interessiert gewesen, möglichst viele Gäste zu werben und möglichst hohe "Vermietungskosten" einzunehmen. Es werde Bettwäsche und Toilettenwäsche zur Verfügung gestellt; die Wohnungen würden durch ein "Reinigungsteam" auf Kosten der beschwerdeführenden Partei gereinigt, die Betriebskosten würden von dieser getragen. Jede Wohnung verfüge über einen Telefonanschluss, wobei die Abrechnung für jede Wohnung getrennt über die Zentrale der beschwerdeführenden Partei erfolge.
1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 12. Juni 1997 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 208 der Salzburger Landesabgabenordnung im Zusammenhalt mit den §§ 2, 3 und 4 Ortstaxengesetz 1992, als unbegründet ab.
Nur für Ferienwohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben angeboten würden, sei keine besondere Ortstaxe zu entrichten.
Unbestritten sei, dass die beiden Wohnungen von der beschwerdeführenden Partei an Gäste weitervermietet würden und zwar nach dem Berufungsvorbringen im Rahmen des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei.
Diese müsste nur dann für die beiden Wohnungen keine besondere Ortstaxe entrichten, wenn die Vermietung der Wohnungen im Rahmen eines "gewerblichen Fremdenverkehrsbetriebes" erfolge; "etwas Derartiges" sei weder von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht worden noch hätten sich hiezu im Abgabenverfahren Anhaltspunkte ergeben.
Bei den verfahrensgegenständlichen Wohnungen handle es sich um Ferienwohnungen im Sinne des Ortstaxengesetzes 1992; da beide Wohnungen eine Nutzfläche von mehr als 40 m2 aufwiesen, sei auch der für Ferienwohnungen von über 40 m2 geltende Betrag der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe zu Grunde zu legen. Der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe stehe auch die Erbringung von Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen, wie etwa das zur Verfügung stellen der Wäsche, nicht entgegen.
1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht, die besondere Ortstaxe nicht bezahlen zu müssen, verletzt.
1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1992 über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992), LGBl. Nr. 62, (in der Folge: OrtstaxenG) erhebt das Land eine besondere Ortstaxe als eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a F-VG 1948. Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. (idF LGBl. Nr. 42/1993) wird die besondere Ortstaxe für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben. Als Ferienwohnung gilt nach § 2 Abs. 3 Z 3 leg. cit eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder Ferien u.dgl. dient. Nicht darunter fallen Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden. Die besondere Ortstaxe ist nach § 4 Abs. 3 erster Satz OrtstaxenG als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten; zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe ist nach § 5 Abs. 2 lit. a leg. cit. bei Ferienwohnungen der Eigentümer verpflichtet.
2.2. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall - ausgehend von den Angaben der beschwerdeführenden Partei - festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Wohnungen von der beschwerdeführenden Partei (tageweise) vermietet werden. Damit dienen diese Wohnungen nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien; es liegen daher Ferienwohnungen im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 3 Z 3 OrtstaxenG) vor.
Die beschwerdeführende Partei ist der Ansicht, auf Grund der grammatikalischen Auslegung sei davon auszugehen, dass sich die Worte "Wochenende, Urlaub oder Ferien" auf den Wohnungseigentümer, nicht jedoch auf die in der Wohnung befindlichen Gäste bezögen, weshalb eine "Ferienwohnung" eben nicht gegeben sei. Dem ist jedoch der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegenzuhalten, wonach eine Ferienwohnung (nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur) dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubs oder der Ferien u.dgl. dient. Dass der Aufenthalt zu den näher angeführten Zeiten bzw. Zwecken nur ein solcher des Wohnungseigentümers sein könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Richtigkeit dieser Ansicht folgt schon aus dem zweiten Satz des § 2 Abs. 3 Z 3 OrtstaxenG, wonach nicht unter den Begriff der Ferienwohnung Wohnungen fallen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder sonst von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden. Die ausdrückliche Ausnahme der hier genannten Wohnungen wäre überflüssig, wenn sich die Begriffsbestimmung ansonsten nicht auch auf diese Wohnungen erstrecken würde; daraus erhellt aber, dass es ausschlaggebend für den Begriff der Ferienwohnung sehr wohl auf den Aufenthalt(szweck) der Gäste ankommt.
Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Ansicht der beschwerdeführenden Partei ist hier somit keine Gesetzeslücke zu erkennen, die im Beschwerdefall zu einer anderen Behandlung der verfahrensgegenständlichen Wohnungen, die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht als Ferienwohnungen anzusehen seien, führen müsste.
2. 3. Dennoch ist der Beschwerde im Ergebnis Erfolg beschieden. Die beschwerdeführende Partei hat im Abgabenverfahren vorgebracht, die Wohnungen würden im Rahmen ihrer kaufmännischen Tätigkeit als GmbH (für kürzere Zeiten, wie etwa wenige Tage) vermietet. Die beschwerdeführende Partei hat insoweit - wie erwähnt - ein näheres Vorbringen erstattet und auf Urkunden verwiesen. Sie hat etwa auch behauptet, die Wohnungen würden auf ihre Kosten regelmäßig gereinigt; es würde auch ein allgemeine Ortstaxe für die Nächtigung in den Wohnungen bezahlt werden.
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass dann für die Wohnungen keine besondere Ortstaxe zu entrichten wäre, wenn die Vermietung im Rahmen eines "gewerblichen Fremdenverkehrsbetriebes" erfolge. Sie hat jedoch insoweit begründend nur darauf verwiesen, dass "etwas Derartiges" weder von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht worden sei, noch sich diesbezüglich im Abgabenverfahren Anhaltspunkte ergeben hätten.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde geht jedoch der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Tatsachenvorbringen der beschwerdeführenden Partei im Abgabenverfahren und die dazu vorgelegten Urkunden davon aus, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines "gewerblichen Fremdenverkehrsbetriebes" vorliegen. Die beschwerdeführende Partei (Kaufmann) vermietet - auch nach den Feststellungen der belangten Behörde - die gegenständlichen Wohnungen in der Absicht, durch die (kurzzeitige) Vermietung für Aufenthalte an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien regelmäßige Einkünfte zu erzielen, an "Fremde". Damit liegt ein Indiz für das Vorliegen eines (im Gesetz nicht näher definierten) "gewerblichen Fremdenverkehrsbetriebes" vor. Eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist gemäß § 23 Salzburger Landesabgabenordnung Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbstständige Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechtes anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für einen "gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieb" im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen darauf an, sich aus der (kurzzeitigen) Vermietung von Ferienwohnungen (wie dies etwa auch im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben häufig der Fall ist) eine (regelmäßige) Einkunftsquelle zu verschaffen, wobei die Wohnung für solche Aufenthalte angeboten wird. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Haupttätigkeit des Betriebes auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs liegt oder nicht. Gleichfalls kann es nicht darauf ankommen, ob etwa gewerberechtliche Bestimmungen, wie z.B. über das Vorliegen einer Betriebsstätte (vgl. hiezu die Berufungsvorentscheidung), eingehalten wurden oder nicht und ob die Betriebsinhaberin ihrer Melde- und Offenlegungspflicht nach dem Salzburger Tourismusgesetz nachgekommen ist.
2.4. Wie sich aus den dargelegten Erwägungen ergibt, reichen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass sich im Abgabenverfahren - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die beschwerdeführende Partei als "gewerberechtlicher Fremdenverkehrsbetrieb" von der Entrichtung der besonderen Ortstaxe befreit sein könnte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.
2.5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei zu berücksichtigen war, dass zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung ausgereicht hätte.
Wien, am 17. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170249.X00Im RIS seit
07.02.2002