Die Einhaltung des § 44 Abs 2 AVG ist Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser die schriftliche Einwendung entgegennimmt und dem Protokoll als dessen Bestandteil anschließt, muss dies so gewertet werden, als ob der Antrag korrekt gestellt worden wäre. Damit ist die Einwendung als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Die Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG, dass Einwendungen entweder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, bedeutet nur, dass sie am Verhandlungstag vor Beginn der Verhandlung nicht rechtswirksam vorgebracht werden können. Es wäre nämlich möglich, dass der Verhandlungsleiter am Verhandlungstag mit dem Akt schon unterwegs zum Verhandlungsort ist und die Einwendungen mangels Kenntnis daher in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigen könnte. Auf diese Fälle bezieht sich jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die fordert, dass schriftliche Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde eingelangt sein müssen. Wird aber eine schriftliche Stellungnahme am Verhandlungstag überreicht, dann fällt das Argument, dass Verhandlungsleiter und übrige Verhandlungsteilnehmer keine Möglichkeit haben, von dieser Stellungnahme Kenntnis zur erlangen, weg. Es kann dem auch nicht entgegengehalten werden, der Verhandlungsleiter und die übrigen Verhandlungsteilnehmer hätten keine Möglichkeit gehabt, sich vor der Verhandlung mit dieser Stellungnahme auseinanderzusetzen, da Gleiches auch für die vom Gesetz eindeutig als zulässig angesehenen mündlichen Vorbringen bei der Verhandlung gilt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst solche schriftlichen Einwendungen, die gegen das Verbot des § 44 Abs 2 AVG (Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben) verstoßen, im Falle ihrer Annahme durch den Verhandlungsleiter als zulässige Einwendungen gewertet werden, dann muss dies um so mehr für schriftliche Einwendungen gelten, die dem Verhandlungsleiter sonst zukommen und für die das Verbot des § 44 Abs 2 AVG nicht gilt.