In den Fällen, in welchen eine Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 5 EGVG im Dienste der Strafjustiz tätig ist, ist der Unabhängige Verwaltungssenat auch dann als die im Instanzenzug übergeordnete Behörde im Sinne des § 53a Abs 3 AVG
anzusehen, wenn im Zuge dieser Tätigkeit die im Dienste der Strafjustiz tätige Behörde nicht zur Erlassung eines Bescheides befugt ist (hier: Einvernahme aufgrund des Verdachts einer gerichtlichen strafbaren Handlung durch die Bundespolizeidirektion Wien).