RS UVS Wien 2005/01/27 MIX/42/285/2005

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Rechtssatz

In den Fällen, in welchen eine Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 5 EGVG im Dienste der Strafjustiz tätig ist, ist der Unabhängige Verwaltungssenat auch dann als die im Instanzenzug übergeordnete Behörde im Sinne des § 53a Abs 3 AVG

anzusehen, wenn im Zuge dieser Tätigkeit die im Dienste der Strafjustiz tätige Behörde nicht zur Erlassung eines Bescheides befugt ist (hier: Einvernahme aufgrund des Verdachts einer gerichtlichen strafbaren Handlung durch die Bundespolizeidirektion Wien).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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