RS UVS Kärnten 2005/02/02 KUVS-69/4/2005

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Veröffentlicht am 02.02.2005
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Rechtssatz

Auf das vom Berufungswerber unter Berufung auf sein Leiden (chronische Bronchitis, Lungenprobleme) behauptete Unvermögen zur Ablegung der Atemluftkontrolle kommt es nicht an, wenn er auf ein derartiges im Zuge der Amtshandlung nicht hingewiesen und auch nicht behauptet hat, dass dieses für den einschreitenden Polizeibeamten sofort klar erkennbar gewesen wäre.

Schlagworte
Alkohol, Alkotest, Verweigerung des Alkotests, Unvermögen zur Ablegung der Atemluftkontrolle, medizinisches Unvermögen zum Alkotest
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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