Der Verwaltungsgerichtshof zieht in seiner Judikatur zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (vgl VwGH 20 04 2004, Zl 2001/06/0120) zur Auslegung des Begriffs der Bundesstraße § 3 BStG heran. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gibt es keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber im BStFG auf einen anderen Begriff der Bundesstraße abstellen wollte. Dafür, dass dies der Gesetzgeber mit der Einführung des BStMG ändern wollte, gibt es nun ebenfalls keinerlei Hinweise. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BStMG (1139 d B, XXI GP) wurde ausdrücklich angeführt, dass das Bundesstraßen-Mautgesetz einerseits die notwendigen legistischen Voraussetzungen zur Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut schaffen und diese andererseits mit den bestehenden Regelungen über die zeitabhängige Maut zusammen führen möchte. Es wurde dafür den Materialien zufolge ein neues Stammgesetz vorgeschlagen, weil das bisherige BStFG einen zu engen systematischen Rahmen bot und weil es im Gefolge von Novellierungen unübersichtlich geworden war. Hinsichtlich der Bestimmungen der zeitabhängigen Maut wurden die Bestimmungen des BStFG jedoch im Wesentlichen unverändert in das BStMG übernommen. Somit war davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den in § 1 Abs. 1 BStMG enthaltenen Begriff der Bundesstraßen mit jenem Inhalt beibehalten wollte, den er bereits zur Zeit der Geltung des BStFG hatte.
Zum Begriff der "Bundesstraße" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20 04 2004, Zl 2001/06/0120, ausdrücklich ausgesprochen, dass § 3 BStG unter anderem Parkflächen als unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen einer Bundesstraße nennen, die als Bestandteil der Bundesstraße selbst gelten. Nun liegt die hier verfahrensgegenständliche Parkfläche unbestritten an der Bundesautobahn A 2 mit einer entsprechenden Zufahrt zu dieser. Der primäre und vorrangige Zweck muss aufgrund dieser Lage in ihrer dienenden Funktion für die A 2 gesehen werden. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall auch daraus, dass, wie aus den vom Berufungswerber vorgelegten Fotos ersichtlich war, die Zufahrt der Raststätte über die Gemeindestraße regelmäßig durch einen Schranken versperrt wird, somit die Benutzung dieser Straße grundsätzlich nicht für jedermann möglich ist und normalerweise die Zufahrt zu den Parkplätzen der Autobahnraststätte nur über die A 2 (Südautobahn) erfolgen kann. Die A 2 selbst gehört gemäß § 1 Abs 1 BStMG iVm dem Verzeichnis zum BStG zu den mautpflichtigen Bundesstraßen. Somit war die hier verfahrensgegenständliche Parkfläche, ungeachtet des Umstandes, dass zu dieser Parkfläche nicht nur eine Verbindung zur A 2, sondern auch eine Verbindung zum übrigen Straßennetz besteht, als mautpflichtig anzusehen.