Der Lenker eines Fahrzeuges ist vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuges verpflichtet, eine Überprüfung der Beladung im Hinblick auf das höchstzulässige Gesamtgewicht vorzunehmen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte als Fahrzeuglenker das Fahrzeug bereits beladen von seinem Dienstgeber übernommen hat.