RS UVS Burgenland 2005/02/14 029/11/04002

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Veröffentlicht am 14.02.2005
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Rechtssatz

Das Delikt der Bauführung ohne Baubewilligung (Verletzung des §18 Abs 1, 11 Bgld BauG) ist mangels anderer gesetzlicher Anordnung ein Begehungsdelikt, das mit der Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen strafrechtlich vollendet ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährung. Entgegen der in den früheren Erkenntnissen vertretenen Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ist in der Bestimmung des § 34 Abs 1 Bgld Baugesetz 1997 keine besondere gesetzliche Anordnung, die aus dem Begehungsdelikt der bewilligungslosen Bauführung ein Dauerdelikt machen würde, zu erblicken. § 34 Abs 1 letzter Halbsatz Bgld Baugesetz 1997 erklärt das Aufrechterhalten eines vorher beschriebenen rechtswidrigen Zustandes (Verstoß gegen das Gesetz, Zuwiderhandeln gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen, Abweichen von einer Baubewilligung) zu einer Verwaltungsübertretung. Damit knüpft diese Bestimmung zwar an die an anderer Stelle geregelten Tatbilder an. Dies geschieht jedoch nicht dadurch, dass deren Tatbild erweitert wird, sondern ein selbstständige Delikt, nämlich das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes, normiert wird. Im Zweifel ? nämlich mangels anderer, ausdrücklicher und klarer gesetzlicher anderer Anordnung ? ist eben nicht anzunehmen, dass die Strafbarkeit des Errichtens von Bauten bzw des Ausführens von Baumaßnahmen entgegen allgemeinem sprachlichen Verständnis auch die Strafbarkeit des Aufrechterhaltens des solcherart geschaffenen, rechtswidrigen Zustandes mit einschließt. Zumal doch eine solche Erweiterung des Tatbildes im Zusammenhang mit der Formulierung der angelasteten Handlung im Rahmen einer Verfolgungshandlung oder eines Straferkenntnisses beim Rechtsunterworfenen Verwirrung hervorrufen muss.

 

Da feststeht, dass am 27 08 2003 sämtliche gegenständlichen Bauten bereits vollendet waren, ist davon auszugehen, dass das Delikt der Bauführung ohne Baubewilligung im vorliegenden Fall spätestens am 26 08 2003 vollendet war. Die Behörde erster Instanz hätte daher bis spätestens 26 02 2004 eine Verfolgungshandlung setzen müssen. Eine Präzisierung der Tatzeit hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts des Errichtens der Bauten ist jedoch weder in den Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 03 09 2003 und 22 09 2003 noch in der zeugenschaftlichen Vernehmung des Naturschutzorganes vom 15 10 2003 erfolgt. Die Prüfung der Strafbarkeit des Delikts ?Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes? konnte im vorliegenden Berufungsverfahrens nicht erfolgen, weil es sich hierbei um ein anderes Verhalten als das im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Errichten handelt und der Berufungsbehörde die Auswechselung der Tat verwehrt ist.

Schlagworte
Bauführung, Baubewilligung, Begehungsdelikt, Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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