RS UVS Kärnten 2005/02/14 KUVS-280/2/2005

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Veröffentlicht am 14.02.2005
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Rechtssatz

Wurde die Berufungswerberin mit Strafverfügung wegen Verwaltungsübertretung nach § 52a Z 10a StVO rechtskräftig bestraft, weil sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h überschritten hat, so ist die Kraftfahrbehörde an den Spruch der Strafbehörde in Ansehen der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung gebunden und ist der Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen gesetzeskonform. Der Hinweis der Berufungswerberin, sie benötige die Lenkberechtigung dringend aus beruflichen Gründen, schlägt nicht durch, da berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund des öffentlichen Interesses u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081 und 20.2.2001, 2000/11/0281).

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung, Führerscheinentzugsdauer, berufliche Notwendigkeit des Führerscheines, öffentliches Interesse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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