RS UVS Kärnten 2005/02/17 KUVS-2144/11/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2005
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Rechtssatz

Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschuldigte als Lenkerin des auf sie zugelassenen Pkws das sichtbar angebrachte Gebotszeichen ?Geh- und Radweg" nicht beachtet hat, weil diese, wie ihr Gatte unter Wahrheitspflicht bestätigte, zur Tatzeit mit ihm zuhause gewesen ist sowie der Meldungsleger zum Tatzeitpunkt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Minuten mehrere Fahrzeuge beobachtete, anschließend sowohl die Fahrzeugkennzeichen als auch weitere Merkmale der Fahrzeuge notierte und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass beim Notieren des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, so ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
In dubio pro reo, Missachtung eines Gebotszeichens, Aufzeichnungsfehler
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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